Satzung (in der Fassung der 7. Änderung)

der Selbstverteidigungs- und Kampfsportschule Zeesen / Bestensee e.V.

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Selbstverteidigungs- und Kampfsportschule Zeesen / Bestensee e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 15739 Bestensee.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein möchte den Selbstverteidigungssport fördern. Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
    • den Selbstverteidigungssport in Europa zu popularisieren;
    • eine regelmäßige sportliche Betätigung zu gewährleisten, um die Gesunderhaltung seiner Mitglieder zu fördern;
    • leistungsorientierte Wettkampfsportler auf nationale und internationale Pokalturniere oder Meisterschaften vorzubereiten,
    • das rechtsstaatliche Bewußtsein seiner Mitglieder zu fördern, in dem innerhalb der Trainingsstunden / Prüfungsprogramme auch die Kenntnisse über die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen vermittelt werden;
    • sich der Kinder- und Jugendarbeit auf dem Gebiet des Selbstverteidigungssportes und im Rahmen des Vereinslebens zu widmen;
    • den Familiensport zu fördern;
    • Mädchen und Frauen ein spezifisches Selbstverteidigungstraining zu ermöglichen;
    • auch andere, dem Hauptzweck des Vereins untergeordnete Sportarten als Sparten  zuzulassen, wenn sie dem Zweck nach § 2 Nr. 1 und der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nr. 2 a) – g) dienen bzw. ihnen nicht entgegen stehen; die Anzahl der Mitglieder in jeweils jeder Sparte darf nicht mehr als 1/3 der Mitglieder des Selbstverteidigungssportes übersteigen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
  5. Jede natürliche Person kann als Gast an Trainingsstunden teilnehmen und sich über die Ziele und Methoden des Vereins informieren. Dabei soll ein Zeitraum von 4 Wochen nicht überschritten werden.
  6. Spezielle Lehrgänge sind mit dem Vorstand zeitlich und inhaltlich abzustimmen.
  7. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive, Förder- und Ehrenmitglieder.
  2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 3. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den satzungsgemäßen Zwecken bekennt. Jedes aktive Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr hat das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Jedes aktive Mitglied erklärt, die im Selbstverteidigungstraining erlernten Fähigkeiten nur im Rahmen der geltenden Gesetze anzuwenden.
  4. Natürliche und juristische Personen, die die Satzung anerkennen und sich verpflichten, den Verein finanziell zu unterstützen, können mit vollem Stimmrecht Fördermitglieder des Vereins werden und an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  5. Voraussetzung für den Erwerb der aktiven oder der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Gesamtvorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen, die die aktive Mitgliedschaft erlangen möchten, ist der Antrag vom Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, die die Fördermitgliedschaft anstreben, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Personensorgeberechtigte bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  6. Der geschäftsführende Vorstand und der jeweilige Ortsvorstand entscheiden über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller ist die Aufnahme mit Aushändigung des Vereinsausweises zu dokumentieren. Dem Antragsteller ist die Ablehnung seines Antrages schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung kann begründet werden. Dem Antragsteller ist kein Rechtsmittel gegeben.
  7. Natürliche Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung über den jeweiligen Ortsvorstand gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung von dem Personensorgeberechtigten bzw. von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Folgemonats erklärt werden, wobei der Posteingang beim jeweiligen Ortsvorstand zählt.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des jeweiligen Ortsvorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
    • das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Geldforderungen des Vereins im Rückstand ist,
    • das Mitglied das Ansehen oder die Zwecke des Vereins nachhaltig schädigt,
    • das Mitglied gegen § 3 Nr. 3 nachweislich verstoßen hat.
      Der Beschluss des Ortsvorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

§ 5       Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr entsprechend der Beitrags-/ Gebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung ( § 7) zu zahlen.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen entsprechend der Beitrags-/ Gebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung ( § 7) verpflichtet.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen (auch regional begrenzt) erhoben werden.
  4. Die Erhebung von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Ehren- und Fördermitglieder sind von Beiträgen und Umlagen grundsätzlich befreit.
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6       Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeiten, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen (siehe § 7), dass Vereins-, Organ- und Trainerämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 7       Beitrags-/ Gebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung (BGA-O)

  1. Die BGA-O wird vom Gesamtvorstand beschlossen.
  2. Die BGA-O dient insbesondere der Regelung der Kontoführung, der Beitragszahlungen, der Erhebung von Gebühren und zur Festlegung und Abrechnung pauschalierter   Aufwandsentschädigungszahlungen nach § 6 Nr. 2. i. V. m. § 3 Nr. 26a des EStG.
  3. Die BGA-O berücksichtigt bei der Regelung nach Nr. 2 insbesondere die Altersstaffelungen, die sozialen und familiären Situationen der Mitglieder sowie die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vereines.

§ 8       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Gesamtvorstand, bestehend aus
    • dem geschäftsführenden Vorstand (Sitz gemäß § 1 Nr. 2) und
    • den Ortsvorständen der jeweiligen Trainingsregionen,
  • die Mitgliederversammlungen.

§ 9       Graduierungen, Qualifikation

  1. Jedes aktive Mitglied kann sich zum Nachweis seiner sportlichen und moralischen Qualifikation den Prüfungen der Schüler- und Meistergraduierungen des vom Verein repräsentierten Selbstverteidigungssportes stellen.
  2. Die Graduierungen werden mit vorgeschriebenen Prüfungsprogrammen geprüft.
  3. Die Prüfungsprogramme sind von den DAN-Trägern zu erarbeiten. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Einführung der Programme. Das für das aktive Mitglied maßgebliche Prüfungsprogramm ist diesem auszuhändigen. Einfache, redaktionelle Änderungen bedürfen keines Beschlusses.
  4. Mit Erlangen des Meistergrades kann auch die Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen erlangt werden. Die Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen wird durch den Gesamtvorstand mit schriftlicher Berufung erteilt bzw. auch entzogen. Der jeweilige Prüfer entscheidet, ob er den Schüler zur Prüfung zulässt.
  5. Prüfungstermine sind vom Prüfer mindestens 4 Wochen vorher in allen Trainingsstätten bekannt zu geben.
  6. Meistergradprüfungen dürfen nur vom versammelten DAN-Gremium gemeinsam abgenommen werden.

§ 10     Mitgliederversammlungen

  1. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme. Mitglieder unter vollendetem 16. Lebensjahr werden mit einer Stimme durch die Personensorgeberechtigten vertreten. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes und / oder des Ortsvorstandes,
    • Entlastung des Gesamtvorstandes / des Ortsvorstandes,
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Umlagen,
    • Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes / des Ortsvorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ortsvorstandes,
    • Wahl der Rechnungsprüfer.

§ 11     Einberufung der Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen einmal im Jahr stattfinden. Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand / Ortsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen. Der geschäftsführende Vorstand / Ortsvorstand setzt die Tagesordnung fest.  Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Trainingsorten. Förder- und Ehrenmitglieder werden grundsätzlich postalisch eingeladen.
  2. Jedes Mitglied kann bis vor Beginn einer Mitgliederversammlung beim jeweiligen Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des jeweiligen Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 12     Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der jeweilige Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder der jeweiligen Trainingsregion es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom jeweiligen Vorstand verlangen oder wenn das Interesse des Vereines es erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13     Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versamm-lungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.
  2. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst, mit Ausnahme von § 11 Nr. 2 Satz 2, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung von 8/10 aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden kann.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 14     Der Gesamtvorstand, geschäftsführende Vorstand und der Ortsvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 bis max. 7 Personen und ggf. den jeweiligen 1. Vorsitzenden der Ortsvorstände, im einzelnen
    • dem/der Vorsitzenden des Gesamtvorstandes,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtvorstandes,
    • dem/der Schriftführer/in des Gesamtvorstandes,
    • dem/der Schatzmeister/in des Gesamtvorstandes,
    • mindestens einem bis maximal drei Beisitzern,
    • den jeweiligen 1. Vorsitzenden der Ortsvorstände.
  2. Der geschäftsführende Vorstand hat seinen Sitz grundsätzlich am Sitz des Vereines (siehe § 1 Nr. 2) und besteht aus
    • den Vorstandsmitgliedern des Gesamtvorstandes, jedoch ohne Vorsitzende der Ortsvorstände.
  3. Der Ortsvorstand einer Trainingsregion besteht aus mindestens 4 bis max. 6 Personen,
    • dem/der Vorsitzenden des Ortsvorstandes,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsvorstandes,
    • dem/der Schriftführer/in des Ortsvorstandes und
    • mindestens einem bis maximal drei Beisitzern.
  4. In den jeweiligen Vorstand kann nur gewählt werden, wer
    • mindestens ein Jahr Mitglied des Vereines ist (Ausnahme bei Neugründung einer Trainingsregion)
    • das 16. Lebensjahr vollendet hat oder
    • als Personensorgeberechtigter ein Mitglied unter vollendetem 16. Lebensjahr, das mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist, vertritt (Ausnahme bei Neugründung einer Trainingsregion). Vollendet das vertretene Mitglied innerhalb der Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes nach § 15 sein 16. Lebensjahr, wird das Vorstandsamt ungeachtet dessen weiterhin von dem Personensorgeberechtigten ausgeübt;
  5. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 14 Nr. 2, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  6. Bei Mitgliederstärken, die eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, ist der Gesamtvorstand berechtigt, hauptberufliche Kräfte mit einzubeziehen.
  7. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, insbesondere für
    • Beschluss der Beitrags-, Gebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung (§ 7 ),
    • Festlegung der Trainingszeiten und Orte.
  8. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    • ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Überwachung des Haushaltes / Etats
    • als Ortsvorstand am Sitz des Vereines bzw. der Region zu fungieren.
  9. Der Ortsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Beschlussfassung über die Aufnahme von aktiven und Fördermitgliedern.
  10. Der jeweilige Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt. Für Beschlussfassungen müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  11. Für gefasste Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind die Zustimmungen aller berührten Ortsvorstände einzuholen. Es gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der geschäftsführende Vorstand wird dabei als eine Stimme gerechnet.
  12. Die jeweiligen Vorstandssitzungen und die darin gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
  13. Jedem jeweiligen Vorstandsmitglied ist eine Protokollausfertigung auszuhändigen.
  14. Die jeweilige Vorstandssitzung wird vom jeweiligen Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in.
  15. Eine Sitzung ist mindestens drei Tage vorher einzuberufen.

§ 15     Wahl und Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes

Der jeweilige Vorstand wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des jeweiligen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den jeweiligen Vorstand können nur Personen nach § 14 Nr. 4 gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem jeweiligen Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht (gilt nur für den geschäftsführenden Vorstand) anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist möglichst zu vermeiden, aber zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes

§ 16     Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung am Sitz des Vereines sind zwei Rechnungsprüfer für jeweils vier Jahre zu wählen. Rechnungsprüfer dürfen gleichzeitig höchstens Beisitzer im geschäftsführenden Vorstand sein.

Sie haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Rechnungsprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Rechnungsprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in den Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von 8/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam sind vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen, steuerbegünstigten Verein in der Bundesrepublik Deutschland fallen, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke verwendet.

§ 18     Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung befürwortet. Sie tritt am 24.08.2020 in Kraft. Die vorher geltende Satzung tritt damit außer Kraft.

Bestensee, 24.08.2020